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Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

Dieser Lerninhalt beschäftigt sich damit, welche Krankheiten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes für Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote relevant sind.

Tätigkeitsverbot § 42

  • Gilt kraft Gesetzes
  • Muss nicht extra angeordnet werden
  • Bei Nichtbefolgen mit Strafe bedroht
  • Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen
  • Tätigkeiten ohne Kontakt zu leicht verderblichen Lebensmitteln oder außerhalb von Küchen sind erlaubt
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

Tätigkeitsverbot bei:

Erkrankung oder Verdacht auf:

  • ansteckende Magen-Darm-Erkrankung
    • Typhus abdominalis
    • Paratyphus
    • Cholera
    • Shigellenruhr
    • Salmonellose
  • ansteckende Leberentzündung (Hepatitis A und E)
  • Hautkrankheiten, die über Lebensmittel übertragbar sind
  • infizierte (eitrige) Wunden an Händen und unbedeckten Hautstellen
  • Ausscheidung von:
    • Shigellen
    • Salmonellen
    • enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
    • Choleravibrionen
Erkrankte oder dessen verdächtige Personen oder Ausscheider dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden,
  • beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn sie mit diesen in Berührung kommen, oder
  • in Küchen, Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung
Dies gilt auch, wenn diese Personen mit Gegenständen (Geräte, Geschirr …) so in Kontakt kommen, dass sie Erreger auf Lebensmittel übertragen können.

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