Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
Dieser Lerninhalt beschäftigt sich damit, welche Krankheiten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes für Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote relevant sind.
Tätigkeitsverbot § 42
- Gilt kraft Gesetzes
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Muss nicht extra angeordnet werden
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Bei Nichtbefolgen mit Strafe bedroht
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Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen
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Tätigkeiten ohne Kontakt zu leicht verderblichen Lebensmitteln oder außerhalb von Küchen sind erlaubt
Tätigkeitsverbot bei:
Erkrankung oder Verdacht auf:
- ansteckende Magen-Darm-Erkrankung
- Typhus abdominalis
- Paratyphus
- Cholera
- Shigellenruhr
- Salmonellose
- ansteckende Leberentzündung (Hepatitis A und E)
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Hautkrankheiten, die über Lebensmittel übertragbar sind
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infizierte (eitrige) Wunden an Händen und unbedeckten Hautstellen
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Ausscheidung von:
- Shigellen
- Salmonellen
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enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
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Choleravibrionen
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beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn sie mit diesen in Berührung kommen, oder
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in Küchen, Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung
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