Auskunftsanfragen durch Ermittlungsbehörden
Dieser Lerninhalt beschäftigte sich mit Auskunftsanfragen, die von Ermittlungsbehörden an Unternehmen gestellt werden können. Es kommt gelegentlich vor, dass Unternehmen gebeten werden, an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten oder Unterlagen herauszugeben, die Informationen zu Mitarbeiter : innen, Kund : innen oder sonstigen Personen, die in einem Verhältnis zum Unternehmen stehen, enthalten können. Denkbar ist dies beispielsweise im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ein konkretes Unternehmen, einzelne Mitarbeitende oder andere Dritte, bei denen die Angefragten als Zeug : innen in Anspruch genommen werden sollen.
Wann gegenüber Ermittlungsbehörden Auskunft erteilen?
Für die Datenübermittlung an Staatsanwaltschaft und/oder Polizei lässt sich folgender Grundsatz aufstellen.
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten kann datenschutzrechtlich zulässig sein, wenn sie:
- zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und daher auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO gestützt werden kann und
- wenn im Einzelfall sichergestellt ist, dass die Interessen der Allgemeinheit die Interessen des / der Betroffenen an der informationellen Selbstbestimmung überwiegen.
Jede Anfrage ist immer individuell zu prüfen; bei Unsicherheit sollte diese juristisch geprüft werden!
Wichtig ist außerdem die Verifikation des oder der Anfragenden, z. B. durch E-Mail-Recherche.
Gibt es die Behörde am angegebenen Ort?
Ist die anfragende Person dort bekannt?
Ggf. sollte die Korrektheit der Angaben durch Rückruf bei der Behörde und telefonisches Nachfragen bestätigt werden.
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