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Arbeitgeber : in

Dieser Lerninhalt beschäftigt sich mit den Pflichten und Aufgaben der Arbeitgeber : in im Falle einer Beschwerde.

Pflichten von Arbeitgeber : innen gegenüber Beschäftigten

  1. Schutzpflicht: Arbeiter : innen haben gegenüber ihren Beschäftigten eine Schutzpflicht (§ 12 AGG) und sind dazu verpflichtet, sexuelle Belästigung zu verhindern (durch Information, Prävention, Sanktionen, Maßnahmen).
  2. Beschwerdestelle und Informationspflicht: Arbeitgeber : innen sind verpflichtet, eine Beschwerdestelle für betroffene Beschäftigte einzurichten, welche allen Beschäftigten bekannt gemacht werden muss. Jeder Beschwerde muss nachgegangen werden. Beschäftigten, die eine Beschwerde einreichen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

Im Beschwerdefall: Vorgehen und Erstgespräch

Arbeitgeber:in

Im Erstgespräch sollten Arbeitgeber : innen darauf achten, den Vorfall so gut wie möglich zu erfassen. Das Gespräch sollte transparent sein und der betroffenen Person Sicherheit geben. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Menschen eine Beschwerde einreichen, nur um anderen zu schaden. Denn: Beschwerden über sexuelle Belästigung kosten die Betroffenen viel Energie.

Vertraulichkeit ist eine wichtige Voraussetzung für den Umgang mit sexueller Belästigung. Gerüchte sollten unbedingt vermieden werden: zum Schutz der Betroffenen und zum Schutz des Betriebsklimas. Beschäftigte, die vertraulich befragt werden und trotzdem Informationen weitergeben, können entsprechend sanktioniert werden.

Nach der Beschwerde: Vorgehen und Personalgespräch

Grundsätzlich befinden sich Arbeitgeber : innen in einer Doppelrolle. Sie haben eine Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber allen Beschäftigten. Im Falle einer Beschwerde bedeutet das: Schützen Arbeitgeber : innen die betroffene Person nicht, machen sie sich schadenersatzpflichtig. Sind die Sanktionen gegenüber der belästigenden Person unverhältnismäßig, haften Arbeitgeber : innen gegenüber diesen Beschäftigten.

Im akuten Belästigungsfall müssen Arbeitgeber : innen dafür sorgen, dass die Benachteiligung durch die belästigende Person aufhört. Gleichzeitig ist es wichtig, sich als Arbeitgeber : innen ein vollständiges Bild zu machen. Der erste Schritt sollte deshalb immer ein Personalgespräch mit der beschuldigten Person sein. So kann auch die beschuldigte Person Stellung beziehen.

Maßnahmen und Sanktionen im Belästigungsfall

Das AGG verlangt von Arbeitgeber : innen, dass sie im Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreifen, damit betroffene Beschäftigte in Zukunft vor sexueller Belästigung geschützt sind. Es gibt mehrere Möglichkeiten, mit sexueller Belästigung umzugehen: Prävention, Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung (§ 12 Abs. 3 AGG).

Grundsätzlich haben Arbeitgeber : innen einen eigenen Ermessensspielraum, mit welchen Maßnahmen sie auf eine sexuelle Belästigung reagieren. Bei schweren Vorfällen reduziert sich dieser Anspruch. Dann haben betroffene Beschäftigte unter Umständen sogar einen Anspruch auf Kündigung der belästigenden Person. Arbeitgeber : innen sollten deshalb die Schwere des Vorfalls und die entsprechenden Maßnahmen sorgfältig prüfen und bewerten.