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Rechte der Beschäftigten

In diesem Lerninhalt geht es um die Rechte der Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsschutz und Sicherheit. Im Folgenden wird erklärt, was der Gesetzgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz hierzu sagt.

Was sagt der Gesetzgeber?
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §17

Die Rechte der Beschäftigten, Arbeitnehmer : innenrechte sind in §17 ArbSchG formuliert:

(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.

Recht der Beschäftigten

Also: Die Arbeitnehmer : innen dürfen dem / der Arbeitgeber : in Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen machen. Und Arbeitgeber : innen dürfen sich sicherheitswidrigen Weisungen verweigern.

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