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Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos/Videos

Die Veröffentlichung von Fotos und Videos stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (z. B. Recht am eigenen Bild). Dies gilt auch, wenn die abgebildete Person nur durch einen eingeschränkten Personenkreis identifiziert werden kann.

Eine Veröffentlichung ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person(en) zulässig!

  • Die Einwilligung muss freiwillig abgegeben werden und darf nicht an Bedingungen (z. B. Abschluss eines Arbeitsvertrags) geknüpft sein.
  • Der Verwendungszweck muss eindeutig aus der Einwilligung hervorgehen.
  • Hinweise zu den Rechten der betroffenen Person(en) müssen gegeben sein. Ein Widerruf ist möglich!
  • Durch das Posieren vor einer Kamera ergibt sich keine konkludente Einwilligung (eine automatisch aus dieser Handlung resultierende Zustimmung).

Ausnahmen, in denen auf eine Einwilligung verzichtet werden könnte:

  • (Schul-)Veranstaltungen
  • Person ist nur „Beiwerk“
  • Personen der Zeitgeschichte („Prominente“)