Diskriminierungskategorie: Religion oder Weltanschauung
Vom Diskriminierungsgrund Religion erfasst ist nur das tatsächliche Zugehörigkeitsgefühl zu Glaubensgemeinschaften mit einem transzendenten Bezug, dazu gehören: Christentum, Judentum, Islam, Bahai, Buddhismus sowie die Religionsausübung.
Nach der bisherigen deutschen Rechtsprechung können sich beispielsweise Scientology-Mitglieder nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Religion berufen (BAG 22.3.1995 – AZB 21/94).
Beispiel: Kleidervorschriften, wie das Verbot, eine Kopfbedeckung zu tragen, die in gleichem Maße für alle Beschäftigten oder Kund : innen gelten, aber bestimmten Religionsangehörigen den Zugang zu Beschäftigung oder Dienstleistungen unmöglich machen, können eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion darstellen (CGB – Equal Treatment Commission Niederlande – Entscheidung 2004-112).
Das Tragen eines Kopftuchs / Hijabs ist jedoch im Hinblick auf mögliche Rechtfertigungsgründe bereits tatbestandlich von einer Verhüllung, die auch das Gesicht ganz oder teilweise abdeckt, wie etwa beim sog. Niqab (nur die Augen sind sichtbar), zu unterscheiden (vgl. BayVGH 22.04.2014 – 7 CS 13.2592). Grund: wenn dadurch die offene Kommunikation von Angesicht zu Angesicht unterbunden wird, können funktionale Erfordernisse (vgl. § 8 Abs. 1 AGG) im Arbeitsverhältnis und auch in pädagogischen Prozessen und Bildungssituationen beeinträchtigt sein, was je nach Kontext u. U. zur Rechtfertigung der Einschränkung von religiöser Bekenntnisfreiheit führen kann.
Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten Religion
Auch die Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten Religion wird durch diese Diskriminierungskategorie erfasst.
Beispiel: Wenn für eine Beschäftigung z.B. bei der Diakonie oder Caritas die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Voraussetzung ist, sind alle qualifizierten Bewerber : innen, die nicht diese Religionszugehörigkeit besitzen, negativ davon betroffen. Das gilt gleichermaßen für praktizierende und nicht praktizierende muslimische und jüdische Menschen, aber auch für Bewerber : innen, die aus der christlichen Kirche ausgetreten sind oder nie eine Religionszugehörigkeit besessen haben (ArbG Aachen 13.12.2012 – 2 Ca 4226/11).
Beispiel: Wenn dagegen eine iranische Staatsangehörige, die sich auf eine Stelle einer Organisation mit christlicher Trägerschaft beworben hat, nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen wird, weil unterstellt wird, sie sei Muslima, handelt es sich darüber hinaus um eine Diskriminierung aufgrund ihrer Herkunft, die pauschal mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit assoziiert wird.