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Diskriminierungskategorie: Behinderung

Der medizinisch-soziale Behinderungsbegriff des § 2 Absatz 1 SGB IX und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) liegt der Gesetzesbegründung des AGG zugrunde. Darin heißt es: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ Auf den anerkannten Grad der Behinderung kommt es dabei nicht an.

Diskriminierungskategorie: Behinderung

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gilt seit 2009 und mit ihr gilt ein erweitertes Verständnis von Behinderung, welches Behinderung als das Resultat einer Interaktion von Beeinträchtigungen und gesellschaftlichen Barrieren definiert und nicht als individuelles Merkmal definiert.

Was bedeutet das für das Berufsleben?

Menschen mit Behinderungen sind danach solche, „die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Partizipation an der Gesellschaft hindern können“ (Art. 1 UN-BRK). Die Konvention erfasst daher auch chronische Erkrankungen und Folgen von Immunschwächekrankheiten, z.B. AIDS, aber auch Behinderungen, die bei pflegebedürftigen, älteren Menschen oder Menschen mit psychosozialen Problemen auftreten.

Der EuGH hat für den Bereich des Berufslebens klargestellt, dass ein Zustand, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, eine Behinderung darstellen kann. Diese Krankheit muss eine Einschränkung mit sich bringen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren die betroffene Person an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben hindern kann (EuGH 11.04.2013 – C-335/11 und C-337/11, u. a. chronische Rückenbeschwerden, die dauerhafte Schmerzen im Lendenwirbelbereich bedingen).

Die Einschränkungen müssen also erstens schwer und zweitens von langer Dauer sein. Nur vorübergehende Krankheitszustände sind nicht geschützt (EuGH 11.07.2006 – C-13/05).

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