Datenschutz verstorbener Personen / Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO
Dieser Lerninhalt beschäftigt sich damit, inwieweit ein Auskunftsanspruch für Angehörige bzw. Erb : innen im Kontext eines Todesfalles gilt und inwiefern Datenschutz für Verstorbene gilt.
Verstirbt eine Person, steht dem / der Erb : in gem. § 2018 BGB ein Herausgabeanspruch am erlangten Nachlass zu. Hierzu zählen grundsätzlich auch analoge oder digitale Daten. Häufig wissen Erb : innen allerdings nicht, welche Daten überhaupt vorhanden sind bzw. ob und wie sie auf die Daten zugreifen können. Das könnte beispielsweise für die Erb : innen von Interesse sein, wenn es darum geht, ein rechtliches Interesse im Namen der verstorbenen Person durchzusetzen.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist grundsätzlich nicht auf verstorbene Personen anwendbar; räumt aber die Möglichkeit ein, dass nationale Gesetzgeber : innen zum Datennachlass eigene Regelungen treffen dürfen.
Sozialdatenschutz
Der deutsche Gesetzgeber hat diese Möglichkeit im Bereich des Sozialdatenschutzes genutzt, was den Umgang mit den vererbten Daten somit erleichtern soll.
Solche finden sich in § 83 SGB X, welche i. V. m. Art. 15 DSGVO eine solche Anspruchsgrundlage für ein Auskunftsbegehren, bezogen auf Sozialdaten verstorbener Personen, darstellen kann.
Datenschutz Verstorbener im Beschäftigungskontext
Das Gehalt eines / einer Verstorbenen bis zum Todestag muss der / die Arbeitgeber : in normalerweise an die Erb : innen auszahlen. Gleiches gilt auch für Überstunden, die die verstorbene Person geleistet hatte.
Die Erb : innen des / der verstorbenen Arbeitnehmer : in haben jedoch oftmals keine Kenntnis von dem genauen Umfang. Das ist aber für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs notwendig.
Daher können die Erb : innen von dem / der Arbeitgeber : in darüber Auskunft nach § 242 BGB verlangen.
Voraussetzungen für ein Anspruchsbegehren
Art. 15 DSGVO nennt nur die betroffene Person selbst, die das Begehren geltend machen kann. Verstirbt die Person jedoch, gehen ihre Daten nach § 1922 BGB in die Erbschaftsmasse über, sodass die Erb : innen in die Rechtsstellung der betroffenen Person eintreten und die Ansprüche u. U. geltend machen können. Diese benötigen zum Beweis ihrer Stellung einen Erbschein oder ein notarielles Testament.
Bestehen Bedenken z.B. an der Echtheit der vorgelegten Dokumente, an der Erbfolge o. ä., sollte in jedem Fall eine Rechtsberatung hinzugezogen werden.