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Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) verbietet grundsätzlich die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten; es erlaubt dies aber unter bestimmten Voraussetzungen (= Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Gemäß DSG-EKD ist die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter somit nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist.

1. Die Datenverarbeitung ist durch ein Gesetz vorgeschrieben
(z. B.: Sozialgesetzbuch V, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern).

2. Die Datenverabreitung ist durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt
(z. B. AVR-Richtlinien, Dienstvereinbarungen).

3. Die Datenverarbeitung ist durch die Einwilligung der betroffenen Person(en) erlaubt
(z. B. bei Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos/Videos).

4. Die Datenverarbeitung ist zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich
(z. B. bei Bankdaten für die Überweisung des Gehalts).

5. Die Datenverarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen
(z. B. bei einer Anfrage für einen Platz in einer Wohngruppe).

Die entsprechenden Formulare (z. B. Einwilligungen, Entbindungen von der Schweigepflicht oder auch der Betreuungsvertrag) sind zwingend dafür zu nutzen, da sonst die Rechtmäßigkeit nicht gegeben ist.