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Begriffsbestimmung personenbezogene Daten / Gesundheitsdaten

Im Rahmen des BEM werden personenbezogene Daten erhoben. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO / § 4 Nr. 1 DSG-EKD sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu zählen auch Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO / § 13 DSG-EKD.
Die Verarbeitung dieser Daten ist erforderlich, um die gesetzlich definierte ununterbrochene oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres festzustellen.

Daten im Zusammenhang mit BEM können sein:

  • Stammdaten, also Personaldaten mit Gesundheitsbezug (z. B. Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten, Name usw.)
  • BEM-spezifische Gesundheitsdaten
  • BEM-Ergebnis (persönliche Eignung für eine / mehrere
  • Position / en, Einschätzungen zur Gesundheitsprognose und persönliche Schlussfolgerungen / eigene kundgetane Wertungen des / der Mitarbeiter : in)
  • Daten aus dem BEM-Protokoll und ärztliche Gutachten
Begriffsbestimmung personenbezogene Daten / Gesundheitsdaten

Bei der Datenerhebung sollten jedoch immer die Prinzipien von Datensparsamkeit und Datenvermeidung beachtet werden. Das heißt, nur so viele Daten zu speichern, zu nutzen oder zu verarbeiten, wie für das BEM vonnöten sind.

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