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Aufbewahrungsfristen

Der Gesetzgeber fordert eine Archivierung (Aufbewahrung) von Dokumenten über verschiedene Zeiträume. Bereichsspezifische Gesetze und Verordnungen finden vorrangige Anwendung (z. B. HBG, AO, DSGVO etc.)
Zusätzlich gelten für jede Art von personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Länderdatenschutzgesetze. Insbesondere die Aufbewahrungsfrist von Sozialdaten ist zu beachten.
Ein Instrument, mit dem die individuellen Löschregeln der einzelnen Datenkategorien für das Unternehmen definiert und dokumentiert werden können, ist ein implementiertes Löschkonzept.

Personenbezogene Daten sind generell zu löschen, wenn Folgendes der Fall ist:

  • Ihre Speicherung ist unzulässig.
  • Es sich um Daten handelt, deren Richtigkeit durch die verantwortliche Stelle nicht bewiesen werden kann.
  • Der Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung  ist erfüllt und keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist steht der Löschung entgegen.
  • Die betroffene Person fordert es und es ist keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben.
  • Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist ist abgelaufen.

Datenträgervernichtung
Das Gesetz sieht eine datenschutzkonforme Datenträgervernichtung nach DIN 66399 1−3 vor. Diese gliedert sich in folgende Schutzklassen auf:

  • Schutzklasse 1 – normaler Bedarf für interne Daten
  • Schutzklasse 2 – hoher Bedarf für vertrauliche Daten
  • Schutzklasse 3 – sehr hoher Bedarf für besonders geheime Daten