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Datenschutz bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten für den Zweck eines Beschäftigungsverhältnisses ist zulässig, wenn dies erforderlich ist für

  • die Entscheidung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (Bewerbungsverfahren und Einstellung),
  • die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) oder
  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung).

Darüber hinaus können sogenannte Kollektiv-Vereinbarungen (Dienstvereinbarungen) als Grundlage für die Datenverarbeitung geschlossen werden.

Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen die Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es bestehen dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat.
  • Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ist zur Aufdeckung erforderlich.
  • Das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person (Mitarbeiterin/Mitarbeiter) überwiegt nicht.

Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an künftige Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der jeweiligen betroffenen Person (Mitarbeiterin/Mitarbeiter) zulässig!

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