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Diskriminierungsschutz

Der Diskriminierungsbegriff des § 3 AGG geht auf die Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union zurück. Das deutsche Recht verwendet den Begriff der Benachteiligung, wogegen das europäische Recht von Diskriminierung spricht. Gemeint ist das Gleiche: Eine benachteiligende Behandlung, die an einen Diskriminierungsgrund anknüpft und für die es keine sachlichen Rechtfertigungsgründe gibt, ist gesellschaftlich unerwünscht, also eine Diskriminierung. Daher wird sie gesetzlich sanktioniert und ist somit verbindlich untersagt. Es herrscht also ein Diskriminierungsschutz.

Rechtliche Prüfung einer Diskriminierung

Schritt 1:

Sachlicher Anwendungsbereich des AGG (§ 2):
Wenn sich die Benachteiligung in folgenden Lebensbereichen ereignet, dann ist der Anwendungsbereich des AGG eröffnet: Beschäftigung und Beruf, Waren- und Dienstleistungsverkehr, Sozialschutz durch Private, private Bildungsträger

Persönlicher Anwendungsbereich des AGG:
Das AGG verleiht Bewerber : innen, Beschäftigten und Auszubildenden Ansprüche gegenüber Arbeitgeber : innen und Vertragspartner : innen.

Schritt 2:

Kategorisierung + Benachteiligung

Es liegt eine Benachteiligung (Diskriminierungsform, § 3 AGG) vor, die unmittelbar oder mittelbar an eine rechtlich geschützte Diskriminierungskategorie (§ 1 AGG) anknüpft, wie z.B. Geschlecht, Behinderung oder rassistische Diskriminierung

Schritt 3:

Kein sachlicher Grund

Die Benachteiligung ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Welche Gründe anerkannt werden, ist je nach Lebensbereich, Diskriminierungskategorie und Diskriminierungsform unterschiedlich und ergibt sich aus den besonderen gesetzlichen Regelungen.

Diskriminierungsschutz

Rechtliche Prüfung von Rechtsfolgen

Die rechtliche Prüfung von Rechtsfolgen einer Diskriminierung erfolgt in zwei Schritten:

  1. Ermitteln der Rechtsfolgen: § 15 Abs. 1-2 AGG; § 7 Abs. 2 AGG; § 21 Abs. 1-2 AGG. Zum Beispiel: Unterlassung der diskriminierenden Handlung, Zahlung des begehrten gleichen Gehalts, Ersatz geldwerter Schäden, Entschädigung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung
  2. Durchsetzbarkeit der Ansprüche: Fristen: §§ 15 Abs. 4 AGG, 61b Abs. 1 ArbGG Beweislast: § 22 AGG

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