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Thema 8 von 10 – Diskriminierungskategorie: Geschlecht

Benachteiligungen aufgrund von sexistischen Stereotypisierungen und geschlechtsspezifischen Rollenzuweisungen sowie aufgrund der Geschlechtsidentität sind vom Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung erfasst. Geschützt sind Frauen und Männer, soweit sie unmittelbar oder mittelbar als Frau oder Mann benachteiligt werden. Benachteiligungen aufgrund der Schwangerschaft stellen eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (BAG 12.12.2013 – 8 AZR 838/12).

Geschlecht

Beispiel: Mittelbare Diskriminierungen von Frauen können sich beispielsweise im Zusammenspiel mit dem Lebensalter aufgrund des unterschiedlichen Renteneintrittsalters (BAG 15.02.2011 – 9 AZR 584/09, zu Vorruhestandsbezügen) ergeben. Auch kann es wegen der geringeren Körpergröße (VG Düsseldorf 02.10.2007 – 2 K 2070/07) zu Diskriminierungen kommen oder wegen der mehrheitlich von Frauen übernommenen Elternzeit (BAG 12.11.2002 – 1 AZR 58/0). Anforderungen wie Körpergröße, Renteneintrittsalter sind an sich geschlechtsneutral, wirken sich jedoch besonders benachteiligend auf Frauen aus.

Oft treffen Diskriminierungen wegen der Geschlechtsidentität Menschen, die von der zweigeschlechtlichen Norm abweichen. Trans- und intergeschlechtliche Menschen können sich auf das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts berufen (EuGH 30.04.1996 – C 13/94). Sie werden nach herrschender Rechtsmeinung nicht von der Kategorie „Sexuelle Identität“ erfasst (so formuliert es zu Unrecht die Gesetzesbegründung zum AGG), die einen geringeren Schutzumfang als die Kategorie Geschlecht hat.