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Thema 2 von 10 – Menschenrechte

In allen Menschenrechtsverträgen sind Artikel zum Diskriminierungsschutz enthalten und jedes Menschenrecht muss ohne Diskriminierung gewährleistet werden. Darüber hinaus gibt es Menschenrechtsverträge, die bestimmte Personengruppen vor Diskriminierung schützen. Der Schutz vor Diskriminierung ist ein grundlegendes Prinzip der Menschenrechte. Der menschenrechtlichen Diskriminierungsschutz hat zum Ziel, dass alle Menschen rechtlich und tatsächlich gleichberechtigt sind.

Menschenrechte

In erster Linie ist der Staat für die Achtung, den Schutz und die Gewährleistung der Menschenrechte zuständig. Kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch Diskriminierung können diese dann in der direkten Verantwortung des Staates liegen, wenn unmittelbar durch den Staat, also durch staatliche Einrichtungen wie Behörden, Schulen, die Polizei oder Gesetze, diskriminiert wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn verheirateten heterosexuellen Paaren Vorteile im Steuer- oder Erbrecht eingeräumt werden, nicht aber schwulen oder lesbischen Paaren, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Der Staat ist in seiner menschenrechtlichen Schutzpflicht daran gebunden, Menschen von Diskriminierungen durch Dritte zu schützen. In Deutschland gibt es deshalb seit 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das AGG wendet sich gegen rassistische Diskriminierung und Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in einigen zentralen Lebensbereichen, insbesondere im Bereich des Arbeitsmarktes.

Das AGG weist jedoch auch bestimmte Schutzlücken auf, da es nur Arbeitnehmende schützt, aber nicht selbstständig Tätige und auch nicht vor Diskriminierungen aufgrund des sozialen Status schützt.