Datenschutz bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten für den Zweck eines Beschäftigungsverhältnisses ist zulässig, wenn dies erforderlich ist für
- die Entscheidung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (Bewerbungsverfahren und Einstellung),
- die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) oder
- die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung).
Darüber hinaus können sogenannte Kollektiv-Vereinbarungen (Dienstvereinbarungen) als Grundlage für die Datenverarbeitung geschlossen werden.
Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen die Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es bestehen dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat.
- Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ist zur Aufdeckung erforderlich.
- Das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person (Mitarbeiterin/Mitarbeiter) überwiegt nicht.
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an künftige Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der jeweiligen betroffenen Person (Mitarbeiterin/Mitarbeiter) zulässig!