Wer hat ein Recht auf Datenschutz?
- Jede natürliche Person hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
- Auch nicht geschäftsfähige Personen können über die Verwendung ihrer eigenen Daten selbst bestimmen.
- Dies allerdings nur in dem Rahmen, in dem sie die Folgen ihrer Entscheidung einschätzen können.
- Nicht oder beschränkt geschäftsfähige Personen können z. B. Menschen mit Beeinträchtigungen oder Minderjährige sein.
Einwilligung Minderjähriger in Bezug auf elektronische Angebote und ihr Recht auf Datenschutz (§ 12 DSG-EKD)

Minderjährige, denen elektronische Angebote von kirchlichen Stellen gemacht werden, können in die Verarbeitung ihrer Daten wirksam einwilligen, wenn sie religionsmündig sind.
Sind die Minderjährigen noch nicht religionsmündig, ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn die Sorgeberechtigen die Einwilligung erteilt oder der Einwilligung zugestimmt haben.
Die Einwilligung der Sorgeberechtigten ist nicht erforderlich, wenn einem Kind kirchliche Präventions- oder Beratungsdienste unmittelbar angeboten werden.
