Verwendung von Bild-, Film- und/oder Tonmaterial
Wird Bild-, Film- und/oder Tonmaterial im dienstlichen Kontext angefertigt, ist immer zu prüfen, ob dies durch das Dienstverhältnis oder im privaten Rahmen (z. B. auf Bitten von Mitgliedern, Kundinnen und Kunden, Gästen usw.) veranlasst wurde. Hintergrund ist hier das Urheberrecht. Die Auswertungsrechte von Aufnahmen, die durch das Dienstverhältnis veranlasst worden sind, liegen beim Arbeitgeber.
Wird Bild-, Film- und/oder Tonmaterial ohne Zustimmung der Rechteinhabenden verwendet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Daher vergewissern Sie sich vor der Verwendung des Ihnen zur Verfügung gestellten Bild-, Film- und/oder Tonmaterials, ob dieses urheberrechtlich geschützt ist oder im Rahmen einer Auswertungsvereinbarung genutzt werden darf. Dies kann z. B. durch den Arbeitsvertrag, entsprechende Zusatzvereinbarungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Einverständniserklärungen von Kundinnen und Kunden geregelt werden.
Liegt eine dienstliche Veranlassung vor, so ist eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung der abgelichteten bzw. aufgenommenen Personen einzuholen.

