Umgang mit vertraulichen (personenbezogenen) Informationen

Im Rahmen der Pflege kann zu Pflegekundinnen und Pflegekunden (Patientinnen und Patienten) ein vertrautes Verhältnis entstehen, in dessen Rahmen diese von privaten Gegebenheiten erzählen, die überhaupt nichts mit der gesundheitlichen oder medizinischen Sache zu tun haben.

Wie ist mit solchen Informationen umzugehen, damit nicht gegen datenschutzrechtliche/gesetzliche Vorgaben verstoßen wird?
Diese Informationen fallen unter die Schweigepflicht, bei der Geheimnisse nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Hierzu zählen auch Kolleginnen, Kollegen und Angehörige.
Die Schweigepflicht umfasst nicht nur den medizinischen und pflegerischen Bereich, sondern ebenso den privaten (§ 203 und § 204 StGB).

Von dieser Schweigepflicht sind Personen nur entbunden, wenn von der betroffenen Person (z. B. Pflegekundin oder Pflegekunde bzw. Patientin oder Patient) eine ausdrückliche Einwilligung in die Datenweitergabe besteht.

Neben den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 EU-DSGVO) hat der Arzt bei der Übermittlung von Patientendaten an Dritte auch die Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch zu berücksichtigen.