Trennung von privaten und dienstlichen Social-Media-Accounts

Als Mitarbeiterin/Mitarbeiter ist es wichtig, zwischen privaten und dienstlichen Social-Media-Aktivitäten zu unterscheiden:

  • Ob Sie auf Ihrem privaten Profil Inhalte veröffentlichen und die Organisation verlinken dürfen, entnehmen Sie bitte der Kommunikationsrichtlinie Ihres Unternehmens. Für diesen Fall gibt es verschiedene Möglichkeiten der Handhabung.
  • Das „Liken“, Kommentieren und Teilen von Beiträgen der Organisation ist sogar erwünscht.
  • Das Posten von Inhalten aus dem Arbeitsalltag auf persönlichen Profilen ist erlaubt, wenn alle abgebildeten Personen damit einverstanden sind.

Aber denken Sie immer daran:

  • Auch bei privaten Social-Media-Aktivitäten gilt Ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht.
  • Geben Sie keine vertraulichen Informationen oder internen Vorgänge über private Social-Media-Accounts weiter.
  • Beachten Sie den Datenschutz besonders sorgfältig, wenn Sie Inhalte aus Ihrem Arbeitsumfeld auf privaten Social-Media-Accounts teilen.

Nutzung während der Arbeitszeit und auf Dienstgeräten

  • Die Nutzung von Social Media zu dienstlichen Zwecken ist während der Arbeitszeit im notwendigen Rahmen gestattet. Hierzu zählen z. B.:
    • Recherchen zu beruflichen Inhalten
    • Veröffentlichung und Pflege von Posts des jeweiligen Angebots
    • Interaktion mit Nutzerinnen und Nutzern im Namen des Angebots
    • Monitoring relevanter Themen und Accounts
  • Die Verwaltung und Nutzung aller Unternehmenskanäle auf Social-Media-Plattformen darf ausschließlich über dienstliche Accounts und auf dienstlichen Endgeräten erfolgen.
  • Die Verwendung privater Geräte für den Zugriff auf Unternehmensaccounts in Social Media ist untersagt.
  • Zugangsdaten für Unternehmensaccounts in Social Media dürfen nicht auf privaten Geräten gespeichert werden.