Sachlicher Anwendungsbereich
Der Begriff “sachlicher Anwendungsbereich” bezieht sämtliche Verstöße mit ein, die sowohl strafrechtlich als auch mit Geldbuße bewehrt sind. Dies gilt insofern, als die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder den Rechten von Arbeitnehmern oder ihren Vertretungsorganen dient, darunter fallen beispielsweise Bestimmungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Darüber hinaus werden alle Zuwiderhandlungen gegen Rechtsnormen erfasst, die zur Umsetzung europäischer Regelungen erlassen wurden, wobei dies in begrenztem Umfang auf nationale Vorschriften des jeweiligen Regelungsbereichs ausgedehnt wird.


Hier einige Beispiele:
1. Betrug durch Scheinfirma und betrügerische Auftragsvergabe.
2. Unethisches Verhalten: Sicherheitsmängel vertuschen, Mitarbeiter gefährden.
3. Datenschutzverletzung: Kundendaten-Diebstahl durch Sicherheitsleck.
4. Systematische Mitarbeiterdiskriminierung durch Vorgesetzte.
5. Sexuelle Belästigung und Bedrohung durch Manager.
6. Bestechung: Geldveruntreuung für Politikerbestechung.
7. Korruption: Annahme von Bestechungsgeldern von Lieferanten.
8. Vorsätzliche Steuerverletzungen.
9. Diebstahl von Forschungsausrüstung und Prototypen.
10. Umfassende Geldveruntreuung durch Finanzleiter.
11. Geldwäsche: Ignorieren verdächtiger Transaktionen.
12. Kein Produktrückruf trotz schwerem Sicherheitsmangel.
13. Unzureichende Sicherheitsvorkehrungen beim Chemikalien-Transport.
14. Illegale Abfallentsorgung, Verstoß gegen Umweltschutz.
15. Verunreinigte Lebensmittelzutaten ohne Kundeninformation.
16. Vermarktung minderwertiger Medikamente mit Gesundheitsrisiken.
17. Irreführende Marketing- und Verkaufspraktiken.
18. Unbefugte Nutzung von Kundendaten ohne Einwilligung.
20. Unzureichende Reaktion nach massiven Datenangriff.
21. Bilanzmanipulation zur Täuschung über höhere Gewinne.
Der persönliche Anwendungsbereich des HinSchG ist breit gefasst und umfasst alle, die beruflich Verstöße erfahren. Hinweisgebende können sein:
- Personen, die Verstöße aus früheren Arbeitsverhältnissen kennen / vermuten.
- Neue Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn, die während Vorverhandlungen Informationen über Verstöße erhalten.
- So genannte Dritte, die mit Hinweisgebenden verbunden sind und berufliche Repressalien befürchten könnten, z. B. Kollegen oder Lieferantenmitarbeiter.
- Vertragspartner (.
