Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Es ist stets erforderlich, darauf zu achten, dass für alle Arten der Verarbeitung (z. B. Daten erfragen, Daten weitergeben an externe Stellen, Daten löschen, Daten verändern oder fortführen, Daten veröffentlichen etc.) eine Rechtsgrundlage vorhanden ist.
Im Zweifel sind vor einer Datenverarbeitung bitte die örtlich Beauftragten für den Datenschutz zu befragen.

Zulässige Rechtsgrundlagen gemäß DSG-EKD:
- Eine Rechtsvorschrift erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten oder ordnet sie an.
- Die betroffene Person hat ihre Einwilligung gegeben.
- Die Verarbeitung ist erforderlich zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle.
- Die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer sonstigen Aufgabe, die im kirchlichen Interesse liegt.
- Die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.
- Die Verarbeitung ist erforderlich zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der die kirchliche Stelle unterliegt.
- Die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen
- Die Verarbeitung ist erforderlich zur Wahrung berechtigter Interessen einer dritten Person.
Schutz Minderjähriger
Beim Schutz Minderjähriger bleibt die Altersgrenze der Religionsmündigkeit bestehen, sie gilt dabei medienübergreifend – d. h. auch bei analogen Angeboten wie Jugendfreizeiten oder in der Konfirmandenarbeit.
Automatisierte Entscheidungen
Seit 2025 gibt es § 25a DSG-EKD: Er schreibt Transparenz bei automatisierten Entscheidungen vor. Werden KI-Tools für Bewerbungsverfahren oder automatische Scoring-Systeme eingesetzt, müssen betroffene Personen darüber informiert werden und haben diesbezüglich ein Widerspruchsrecht. Andernfalls liegt keine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung vor.
Die Information an die betroffene Person muss die in der KI involvierte Logik enthalten. Diese Regelung wird zunehmend relevanter, da immer mehr kirchliche Einrichtungen digitale Hilfsmittel einsetzen: von der automatischen Terminvergabe über KI-gestützte Übersetzungstools bis hin zu algorithmusbasierten Spendenanalysen.
Dokumentieren Sie daher genau, wo und wie Sie automatisierte Systeme verwenden, und stellen Sie sicher, dass betroffene Personen diese Prozesse verstehen und beeinflussen können.
