Rechtliche Betreuung

Die exakten Aufgaben und somit auch die Rechte der gesetzlichen Betreuung sind in § 1901 BGB geregelt. Demzufolge muss der Betreuer/die Betreuerin nach dem Betreuungsrecht stets zum Wohle der jeweils betreuten Person handeln, wobei die Selbstbestimmung der betreuten Person auf keinen Fall vernachlässigt werden darf.

Aus diesem Grund betrifft die Entscheidungsbefugnis des Betreuers/der Betreuerin, z. B. über die Datenverarbeitung, nur Bereiche, in denen die betroffene Person nicht selbst entscheiden kann und die in den Aufgabenkreis der Betreuung fallen. Ist die betroffene Person aber dazu in der Lage, ist der Betreuer/Betreuerin nicht befugt, die einwilligungsfähige betreute Person zu bevormunden.