Mitgliederkommunikation und vereinfachte Kontaktaufnahme
Der § 50 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bringt praktische Erleichterungen für die Gemeindearbeit: Gemeinden dürfen Kirchenmitglieder auf dieser Grundlage vereinfacht kontaktieren: per E-Mail, Telefon oder postalisch. Das schließt auch Fundraising-Aktivitäten ein, solange die Person der Verarbeitung widerspricht nicht.
Wichtig: Es muss im Rahmen der Mitgliederkommunikation eine einfache Widerspruchsmöglichkeit angeboten werden. Diese Regelung gilt ausschließlich für eingetragene Kirchenmitglieder und erleichtert die pastorale Arbeit und Spendenkommunikation erheblich.
Es ist darauf zu achten, dass diese Privilegierung nur für tatsächliche Mitglieder gilt – nicht für Interessierte, Gäste oder ehemalige Mitglieder. Ein respektvoller Umgang mit dieser neuen Möglichkeit stärkt das Vertrauen innerhalb der Gemeinde.
