Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte (Medizin)

Wann ist im medizinischen Bereich eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte zulässig?

Die Ärztin bzw. der Arzt hat bei einer Übermittlung von Daten der Patientinnen und Patienten an Dritte verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten. Dazu zählen in erster Linie die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO, insbes. Art. 32). Außerdem ist die Schweigepflicht gemäß § 203 Strafgesetzbuch zu berücksichtigen.

Eine Übermittlung von Daten zu Patientinnen und Patienten an Dritte ist nur unter bestimmten Vorraussetzungen möglich.

Im Regelfall hat die Patientin bzw. der Patient in die Übermittlung ihrer/seiner Daten eingewilligt, z. B. bei:

  • Weitergabe von Befundberichten nach Überweisung an Fachärzte
  • Übermittlung von Röntgenaufnahmen an weiterbehandelnden Arzt

In anderen Fällen ist die Ärztin bzw. der Arzt zur Übermittlung gesetzlich verpflichtet, z. B.:

  • an die Krankenversicherung zum Zweck der Abrechnung (§ 295 SGB V)
  • an die Krankenversicherung zum Zweck der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 298 SGB V)
  • an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (§ 284 mit § 295 SGB V)
  • an die gesetzliche Unfallversicherung (§ 201 SGB VII)
  • an die zahnärztliche Stelle (§ 17a RöV)

In weiteren Fällen dient eine Datenweitergabe der Wahrung berechtigter Interessen der Ärztin bzw. des Arztes, z. B. bei:

  • zivilrechtlicher Geltendmachung von Honorarforderungen
  • Inanspruchnahme rechtlicher Beratung bei Schadenersatzforderungen
Neben den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 EU-DSGVO) hat der Arzt bei der Übermittlung von Patientendaten an Dritte auch die Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch zu berücksichtigen.