Kommunikation – E-Mails, Teil II 

Der gesetzlich gebotene Schutz personenbezogener Daten im Zuge der Übermittlung von E-Mail-Nachrichten erstreckt sich nicht nur auf die personenbezogenen Inhalte, sondern ebenso auf technische Daten, die beim Versenden erhoben werden. 

E-Mail-Verschlüsselung  

Sowohl die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung als auch die Transportverschlüsselung mindern für ihren jeweiligen Anwendungszweck Risiken für die Vertraulichkeit der übertragenen Nachrichten. Daher müssen Unternehmen beide Verfahren in der Abwägung der notwendigen Maßnahmen berücksichtigen.  

Verpflichtungen bei normalen Risiken  

Alle Verantwortlichen, die E-Mail-Nachrichten mit personenbezogenen Daten versenden, müssen eine obligatorische Transportverschlüsselung sicherstellen. Dies gilt insbesondere für E-Mails, bei denen ein Bruch der Vertraulichkeit ein Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen darstellt. Die Vertraulichkeit kann dabei durch den Inhalt der Nachricht oder die Umstände der Kommunikation verletzt werden, soweit sie sich auf natürliche Personen beziehen.  

Versand von E-Mail-Nachrichten bei hohem Risiko/Berufsgeheimnis 

Verantwortliche, die E-Mail-Nachrichten versenden, bei denen ein Bruch der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten im Inhalt der Nachricht ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen darstellt oder die dem Berufsgeheimnis unterliegen, müssen grundsätzlich eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und eine qualifizierte Transportverschlüsselung vornehmen.