KI darf die persönliche Leistungspflicht nicht ersetzen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind arbeitsvertraglich verpflichtet, bestimmte Leistungen persönlich zu erbringen. Wenn diese Leistungen plötzlich von einer KI übernommen werden, kann das gegen den Arbeitsvertrag verstoßen.

Das betrifft z. B. Texterinnen und Texter, wenn ihre Arbeit vollständig durch eine KI ersetzt wird. Hier müssen Unternehmen genau prüfen, ob und wie sie KI unterstützend einsetzen können, ohne gegen arbeitsrechtliche Grundsätze zu verstoßen.

Der Einsatz von KI sollte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlasten, nicht überflüssig machen. Vor allem bei kreativ-schöpferischen Tätigkeiten ist zu klären, wie die Mitwirkung der KI geregelt wird. Arbeitsverträge können angepasst werden, um klarzustellen, wie und in welchem Umfang die Unterstützung durch Technologie vorgesehen ist.

Wichtig ist außerdem die transparente Kommunikation. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten wissen, welche Aufgaben künftig verändert oder ergänzt werden – und warum. Damit wird Unsicherheit abgebaut und Akzeptanz geschaffen.

Zudem muss berücksichtigt werden, dass auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechte an ihrer geistigen Leistung haben; der Einsatz von KI darf nicht zu einem Entzug dieser Rechte führen. In bestimmten Fällen kann der Einsatz von KI auch eine faktische Umgestaltung des Arbeitsplatzes bedeuten, die wiederum mitbestimmungspflichtig ist.

Unternehmen sind daher gut beraten, den Einsatz von KI im Kontext der persönlichen Leistungspflicht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern juristisch prüfen zu lassen. Eine frühzeitige arbeitsrechtliche Einordnung hilft, Konflikte mit Beschäftigten oder Arbeitnehmervertretungen zu vermeiden.

Das Ziel muss sein, KI als sinnvolle Ergänzung menschlicher Arbeit zu gestalten – nicht als Ersatz für den Menschen.