Datenschutz und E-Mail-Marketing (Industrie und Handel)
Ein Bestandteil von Online-Marketing ist das E-Mail-Marketing. Hierbei versenden Unternehmen z. B. Newsletter und andere Marketing-Botschaften per E-Mail an ihre Zielgruppe. Aufgrund der persönlichen und direkten Ansprache der Kundinnen und Kunden (B2C-Bereich) sowie vergleichweise geringer Kosten, aber großer Gestaltungsmöglichkeiten ist diese Art des Marketings so beliebt.

Folgende Kriterien müssen im B2C-Bereich eingehalten werden:
- E-Mail-Werbung ohne Einwilligung der Adressatinnen und Adressaten stellt (gemäß § 7 UWG) grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar.
- Die Erteilung einer Einwilligung zu E-Mail-Marketing muss nachweisbar sein (Art. 6 DSGVO)
- Es muss bewiesen werden können, dass tatsächlich die betroffene Person eingewilligt hat (Double-Opt-in-Verfahren).
- Das Erheben von Name und Anschrift sind für die Zusendung einer E-Mail nicht erforderlich, somit keine „Pflichtfelder“ (§ 13 TMG).
- Eine einfache Widerrufsmöglichkeit muss vorgesehen sein, die Nutzerin bzw. der Nutzer muss vor der Einwilligung darauf hingewiesen werden (§ 13 TMG).
- Die Empfängerin bzw. der Empfänger hat in den Empfang von Werbe-E-Mails eingewilligt und der Inhalt der Werbe-E-Mail passt zur Produktkategorie, zu der sie bzw. er Werbung erhalten möchte.
B2B Bereich
Die einzige Ausnahme vom Grundsatz „Keine Kaltakquise!“ sind Bestandskundinnen und -kunden. An diese dürfen auch ohne Einwilligung E-Mails versendet werden. Bedingung dafür: Bei Vertragsabschluss wurden sie darauf hingewiesen, dass die erhobenen Daten im Weiteren zu Werbungszwecken verwendet werden sollen.
Gemäß § 7 Abs. 3 UWG ist das Zusenden von Werbe-E-Mails in folgenden Fällen erlaubt:
- Ein Unternehmen hat im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von der Kundin bzw. dem Kunden die entsprechende E-Mail-Adresse erhalten.
- Das Unternehmen verwendet diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
- Die Kundin bzw. der Kunde hat einer solchen Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprochen.
- Die Kundin bzw. der Kunde wird bereits bei der Erhebung der Adresse (also bei der ersten Bestellung) und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass sie bzw. er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass ihr bzw. ihm hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
- Da im Zweifelsfall die verantwortliche Stelle (das Unternehmen) nachweisen muss, dass die betroffene Person (die Kundin, der Kunde) über die Erhebung der eigenen personenbezogenen Daten zum Zweck von Werbung informiert wurde, ist das Einholen einer Einwilligung (gemäß Art. 6 DSGVO) auch hier empfehlenswert.
Hinzu kommt noch eine zeitliche Grenze, die von Gerichten bisher leider unterschiedlich ausgelegt wurde. Grundsätzlich gilt: Länger als zwei Jahre sollte die letzte Bestellung bzw. der letzte Auftrag der Kundin, des Kunden nicht zurückliegen.
