Einwilligung in die Veröffentlichung von Bild-, Film- und/oder Tonmaterial
Die Veröffentlichung von Bild-, Film- und/oder Tonmaterial stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar. Dies gilt auch, wenn die/der Abgebildete nur durch einen eingeschränkten Personenkreis identifiziert werden kann.
- Eine Veröffentlichung ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person(en) zulässig!
- Die Einwilligung muss freiwillig abgegeben werden und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein (z. B. Teilnahme an einem Fest).
- Der Verwendungszweck muss eindeutig aus der Einwilligung hervorgehen.
- Hinweise zu den Rechten der betroffenen Person(en) müssen gegeben sein. Widerruf ist möglich!
- Keine stillschweigende Einwilligung (z. B. durch Posieren vor der Kamera)
Veröffentlichung von Bild-, Film- und/oder Tonmaterial sind z. B.:
- Aushang mit Zuständigkeiten im Eingangsbereich (z. B. Einrichtungsleitung)
- Aushang in der WG, in Aufenthaltsräumen (z. B. Fotos von der letzten Betriebsfeier)
- (Werbe-)Filme oder Fotos für die Website/soziale Medien, Werbeprospekte

Ausnahmen, in denen auf eine Einwilligung in die Veröffentlichung verzichtet werden kann:
- Veranstaltungen (öffentliche Feiern/Veranstaltungen, z. B. Jubiläen, Fortbildungen)
- Person ist nur „Beiwerk“ und im Hintergrund.
- Personen der Zeitgeschichte („Prominente“)
