Einwilligung in die Veröffentlichung von Bild-, Film- und/oder Tonmaterial

Die Veröffentlichung von Bild-, Film- und/oder Tonmaterial stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar. Dies gilt auch, wenn die/der Abgebildete nur durch einen eingeschränkten Personenkreis identifiziert werden kann.

  • Eine Veröffentlichung ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person(en) zulässig!
  • Die Einwilligung muss freiwillig abgegeben werden und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein (z. B. Teilnahme an einem Fest).
  • Der Verwendungszweck muss eindeutig aus der Einwilligung hervorgehen.
  • Hinweise zu den Rechten der betroffenen Person(en) müssen gegeben sein. Widerruf ist möglich!
  • Keine stillschweigende Einwilligung (z. B. durch Posieren vor der Kamera)

Veröffentlichung von Bild-, Film- und/oder Tonmaterial sind z. B.:

  • Aushang mit Zuständigkeiten im Eingangsbereich (z. B. Einrichtungsleitung)
  • Aushang in der WG, in Aufenthaltsräumen (z. B. Fotos von der letzten Betriebsfeier)
  • (Werbe-)Filme oder Fotos für die Website/soziale Medien, Werbeprospekte

Ausnahmen, in denen auf eine Einwilligung in die Veröffentlichung verzichtet werden kann:

  • Veranstaltungen (öffentliche Feiern/Veranstaltungen, z. B. Jubiläen, Fortbildungen)
  • Person ist nur „Beiwerk“ und im Hintergrund.
  • Personen der Zeitgeschichte („Prominente“)