Einführung neuer Prozesse/Verfahren

Vor der Einführung neuer Prozesse/Verfahren muss geprüft werden, ob datenschutzrelevante Aspekte zu berücksichtigen sind. Dies gilt ebenso für Änderungen an bereits bestehenden Verfahren und Prozessen (z. B. bei Software-Updates).

Der örtliche Beauftrage für den Datenschutz benötigt daher alle relevanten Informationen zu geplanten Verfahren und zu geplanten Änderungen, bevor diese eingeführt/geändert werden.

Unter Umständen (z. B. bei der geplanten Nutzung von neuen Technologien) kann es erforderlich sein, dass die Dokumentation einer Datenschutz-Folgenabschätzung der Datenschutzaufsicht zur Prüfung vorgelegt werden muss. Daher sollte der mögliche Zeitaufwand bis zur endgültigen Einführung bereits bei der Planung des neuen Verfahrens bzw. des neuen Prozesses berücksichtigt werden.