Datenschutz-Verletzungen nach DSG-EKD

Nach § 32 Abs. 1 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) müssen verantwortliche Stellen (Geschäftsführung/Vorstand) Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der Aufsichtsbehörde melden.

Der Begriff „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ ist gesetzlich definiert (§ 4 Nr. 14 DSG-EKD). In der Praxis wird synonym häufig der Begriff „Datenpanne“ verwendet.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, Datenschutz-Verletzungen nach DSG-EKD an die direkte dienstlich vorgesetzte Person zu melden.

Der (internen) Meldepflicht kommen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits nach, wenn sie z. B. der/dem direkten Dienstvorgesetzten eine Sprachnachricht auf der Mailbox hinterlassen. Eine ständige persönliche Erreichbarkeit der/des direkten Dienstvorgesetzten im Sinne einer Rufbereitschaft besteht nicht.