Datenschutz-Verletzungen („Datenpannen“)

Nach Art. 33 DSGVO müssen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Datenschutz-Verletzungen umfassen Verstöße gegen die Datensicherheit und die Vertraulichkeit, bei denen personenbezogene Daten Unberechtigten bekannt geworden sind. Der Begriff „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ ist gesetzlich definiert (Art. 4 Nr. 12 DSGVO) und wird in der Praxis oft auch als „Datenpanne“ bezeichnet.

Bei Vorfällen sollte sofort der Datenschutzbeauftragte (DSB) informiert werden, um Risiken zu begrenzen. Datenschutz-Vorfälle müssen zügig bearbeitet werden. Innerhalb von 72 Stunden muss die Organisation den Vorfall ggf. an die Aufsichtsbehörde melden und betroffene Personen informieren.

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