Anforderungen an den Meldestellenbeauftragten
Gemäß § 15 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) müssen die Personen, die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut sind (beauftragte Person), bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sein. Diese Personen können neben ihrer Funktion für die interne Meldestelle auch andere Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen.

Die beauftragte Person muss die notwendigen Befugnisse erhalten, um ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu können, vor allem bei der Überprüfung von Meldungen und bei der Umsetzung von Folgemaßnahmen. Es liegt in der Verantwortung der Organisation sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauten Personen über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen.

Für kleinere und mittlere Unternehmen könnte es unter Umständen sinnvoller sein, eine erfahrene externe Ombudsperson mit der Entgegennahme und ersten Bearbeitung von eingehenden Hinweisen zu beauftragen, anstatt einen internen Mitarbeiter oder eine interne Mitarbeiterin zu ernennen und zu qualifizieren. Gemäß der amtlichen Begründung zu § 14 des HinSchG können externe Beraterinnen oder Berater (z. B. Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, externe mit dem Datenschutz betraute Personen) diese Funktion übernehmen.

