Abschluss des Verfahrens – Löschfristen

Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sind Organisationen dazu verpflichtet, Meldungen, Fälle und durchgeführte Folgemaßnahmen zu dokumentieren. Die Löschung dieser Dokumentation muss drei Jahre nach Verfahrensabschluss erfolgen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Dokumentation länger aufzubewahren, um gesetzliche Anforderungen oder andere Rechtsvorschriften zu erfüllen − vorausgesetzt, dies ist notwendig und verhältnismäßig.

Die Festlegung der Archivierungs- bzw. Löschfristen erfolgt im Löschkonzept. Daher ist es wichtig, den Datenschutzbeauftragten in jedem Fall einzubeziehen.

AUSNAHME: Es gibt Ausnahmen, insbesondere wenn weitere rechtliche Schritte erforderlich sind, z. B. ein Disziplinarverfahren oder die Einleitung von Strafverfahren.