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Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Meldestellen sind gemäß § 10 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dazu berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern dies zur Erfüllung ihrer in § 13 und § 24 festgelegten Aufgaben notwendig ist. Im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Meldestelle befugt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In einem solchen Fall muss die Meldestelle spezifische und angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Interessen der betroffenen Person(en) zu schützen; hierbei ist § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. „Bitte beachten Sie, dass bei der Bearbeitung von Fällen mit besonderen personenbezogenen Daten gegebenenfalls der Datenschutzbeauftragte einzubeziehen ist.“