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Wann besteht ein „hinreichender Grund“ zur Annahme eines Hinweises?

Der Schutz einer hinweisgebenden Person besteht unzweifelhaft dann, wenn der von ihr oder ihm gemeldete Sachverhalt tatsächlich und nachweislich einen Rechtsverstoß im Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzt (HinSchG) darstellt. Aber auch dann, wenn lediglich ein „hinreichender Grund“ zu dieser Annahme besteht, sind die Schutzvorschriften des HinSchG bereits anwendbar. Welche genauen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein solcher „hinreichender Grund zur Annahme“ vorliegt, wird sicherlich zukünftig von der Rechtsprechung genauer definiert werden. In jedem Fall sind für eine solche Annahme objektive Anhaltspunkte erforderlich. Ein Hinweis allein auf der Basis von reinen Vermutungen reicht nicht aus. Die Anforderungen an eine Überprüfung der Stichhaltigkeit eines Verdachts vor einer Meldung durch die hinweisgebende Person selbst dürfen nicht zu hoch angesetzt werden − eine tiefgehende „Vorabermittlung“ kann nicht verlangt werden.

Besteht ein Schutz vor unwahren Meldungen?

Gemäß § 38 HinSchG ist die Person, die einen Hinweis gibt, dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn die Meldung oder Offenlegung falscher Informationen vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Diese Schadensersatzpflicht bezieht sich jedoch ausschließlich auf bewusst falsche Meldungen oder solche, die die hinweisgebende Person selbst als eher unzutreffend einschätzt. Ein Schutz vor einer Schadensersatzpflicht besteht in dem Fall, wenn Anhaltspunkte für einen möglichen Rechtsverstoß und der damit verbundene hinreichende Grund für die Meldung gegeben sind. Dieser Schutz bleibt auch dann bestehen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Annahme der hinweisgebenden Person letztendlich unzutreffend war.