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Verschwiegenheitspflicht bei Gesprächen im häuslichen Umfeld

Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB ist zentral im Umgang mit sensiblen Daten. Auf Pflegekundinnen und Pflegekunden (Patientinnen und Patienten) bezogene Informationen dürfen nur mit deren Zustimmung weitergegeben werden.

Dies gilt ebenso für Gespräche mit Pflegekundinnen und Pflegekunden sowie mit Angehörigen im häuslichen Umfeld.

Herausforderungen:

  • Angehörige fordern oft detaillierte Informationen ohne rechtliche Befugnis.
  • Abgrenzung zwischen notwendiger Transparenz und Verschwiegenheit

Praxisbeispiel:

Ein Angehöriger fragt nach dem Behandlungsstand eines Pflegekunden. Die Pflegekraft erläutert lediglich allgemeine Pflegemaßnahmen und verweist darauf, dass detaillierte Informationen nur mit der schriftlichen Zustimmung des Pflegekunden gegeben werden können. In der Akte des Pflegekunden ist dies entsprechend dokumentiert.