Verpflichtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Bei der „Verpflichtung auf das Datengeheimnis“ (auch „Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit“ genannt) handelt es sich nicht um eine Verlagerung von Verantwortung, eine Erweiterung der Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder eine Streitfrage, bei der sich Arbeitnehmende und Arbeitgeber gegenüberstehen. Der Arbeitgeber kommt mit der Unterrichtung lediglich seiner gesetzlichen Pflicht nach, Arbeitnehmende auf ihre gesetzlichen Pflichten beim Umgang mit personenbezogenen Daten hinzuweisen. Die Unterschrift stellt damit keine Erweiterung der Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder eine Einwilligung dar, sie quittiert (bestätigt) lediglich die Kenntnisnahme der bestehenden Aufgaben im Rahmen des Datenschutzes.

Dennoch ist zu beachten: Werden Regelungen des Datenschutzes von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern grob fahrlässig oder sogar mutwillig missachtet, können arbeitsrechtliche Konsequenzen die Folge sein, da die Einhaltung des Datenschutzes eine wesentliche Pflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber darstellt.