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Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen in der Pflege

Die Datenverarbeitung im Rahmen der Betreuung von Pflegekundinnen und Pflegekunden (Patientinnen und Patienten) ist immer dann erlaubt, wenn diese durch die Tätigkeit gemäß der Kostenübernahme durch den Vertrag mit den Pflegekundinnen und Pflegekunden (Dokumentation) und z. B. durch den „Berliner Rahmenvertrag“ abgedeckt ist. Hierzu gehören unter anderem die Dokumentation, die Hilfebedarfsermittlung, die Kommunikation mit Kostenträgern oder die rechtliche Betreuung.

Die dazugehörigen Formulare, z. B. Einwilligungen, Entbindungen von der Schweigepflicht oder der Betreuungsvertrag, sind zwingend dafür zu nutzen, da ansonsten die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nicht gegeben ist. In der Betreuung und in der Verwaltung müssen wir stets mit besonders sensiblen Daten umgehen. Daher ist es zwingend nötig, darauf zu achten, dass es für alle Arten der Verarbeitung (z. B. Daten erfragen, Daten weitergeben an externe Stellen, Daten löschen, Daten verändern oder fortführen, Daten veröffentlichen etc.) eine „Rechtsgrundlage“ gibt.

Hier finden Sie eine Aufstellung zulässiger „Rechtsgrundlagen“ gemäß DSGVO:

  • Die betroffene Person hat ihre Einwilligung gegeben.
  • Die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer sonstigen Aufgabe, die im kirchlichen Interesse liegt.
  • Die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person (Pflegekundin oder Pflegekunde bzw. Patientin oder Patient) ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.
  • Die Verarbeitung ist erforderlich zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der die kirchliche Stelle unterliegt.
  • Die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.
  • Die Verarbeitung ist erforderlich zur Wahrung der berechtigten Interessen einer oder eines Dritten.

Im Zweifel ist vor einer Datenverarbeitung bitte der/die Datenschutzbeauftragte (DSB) hinzuzuziehen.