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Prüfung der Plausibilität

Gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wird die hinweisgebende Person vor Repressalien durch den Arbeitgeber geschützt, sobald ein Hinweis angenommen wird. Die Entscheidung, ob ein Hinweis aufgrund eines „hinreichenden Grunds zur Annahme“ eines Verstoßes angenommen wird, erfolgt durch eine Plausibilitätsprüfung. Der Schutz entfällt, wenn der Hinweis auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldungen oder auf der Offenlegung unrichtiger Informationen beruht. Während der Kommunikation und Plausibilitätsprüfung sollte die/der Meldestellenbeauftragte darauf hinweisen, dass bewusst falsche Angaben eine Strafbarkeit für die hinweisgebende Person begründen kann. Im Zweifelsfall sollte die hinweisgebende Person ihren Hinweis als Vermutung oder Aussage Dritter kennzeichnen.

Eine Haftung besteht nur für bewusst falsche Meldungen oder solche, die die hinweisgebende Person selbst für eher unzutreffend hält. Eine Schadensersatzpflicht besteht nicht, selbst wenn sich die Annahme der hinweisgebenden Person im Nachhinein als unzutreffend herausstellt.

Prüfung der Plausibilität