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Meldewege

Interne Meldung

Um Fehlverhalten oder Verstöße zu melden, sollten hinweisgebende Personen zunächst den Weg der internen Meldung wählen. Falls die internen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, z. B. durch fehlende Antwort oder unzureichende Maßnahmen, besteht die Möglichkeit, sich direkt an die zuständigen Behörden (externe Meldestelle) zu wenden. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) erlaubt es, die interne Meldestelle auch extern, z. B. durch einen Dienstleister oder eine Rechtsinstitution, zu besetzen.

Externe Meldung

Gemäß § 7 des HinSchG (Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung) kann sich eine hinweisgebende Person auch an eine externe Meldestelle wenden.

Meldewege

Öffentlichkeit

Es ist möglich, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, z. B. durch die Presse. Allerdings wird immer dringend empfohlen, sich zuerst an die interne oder externe Meldestelle zu wenden. Wenn hinweisgebende Personen sich zuerst an die Öffentlichkeit wenden, ohne zuvor die interne oder externe Meldestelle anzusprechen, entfällt der gesetzliche Schutz.