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Informationspflichten gemäß DSGVO

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) behandelt hinweisgebende und beschuldigte Personen gleich, indem sie beide als „betroffene Personen“ betrachtet.

Es besteht die Pflicht, alle betroffenen Personen über die Datenverarbeitung zu informieren. Hierbei gibt es Unterschiede zwischen den Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Art. 13 DSGVO) und den Informationspflichten, wenn die Erhebung nicht direkt bei der oder dem Beschuldigten erfolgt (Art. 14 DSGVO).

Gemäß Art. 14 DSGVO müssen betroffene Personen, die in einer Meldung genannt werden, über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sieht Ausnahmen vor, bei denen eine Benachrichtigung unterbleiben kann, wenn dies die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigen würde, z. B. durch drohende Verdunklungsmaßnahmen.

Die Information gemäß Art. 13 DSGVO kann im Hinweisgebersystem oder als Hinweisblatt in der Datenschutzerklärung bereitgestellt werden. Diese Informationen müssen präzise, transparent, verständlich und leicht zugänglich sein.