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Fristen für die Bearbeitung eines Hinweises

Die interne Meldestelle ist verpflichtet, der hinweisgebenden Person innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung zukommen zu lassen.

Der hinweisgebenden Person steht innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung zu. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dass dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Von der internen Meldestelle veranlasste Folgemaßnahmen sind z. B.:

  • Durchführung interner Untersuchungen beim Beschäftigungsgeber oder in der jeweiligen Organisationseinheit und Kontaktaufnahmen zu betroffenen Personen und Arbeitseinheiten
  • Verweis der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen
  • Abschließen des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen
  • Abgeben des Verfahrens zum Zweck weiterer Untersuchungen an
    • eine beim Beschäftigungsgeber oder in der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
    • eine zuständige Behörde
Fristen für die Bearbeitung eines Hinweises

Rückmeldungen sollten innerhalb der genannten Fristen erfolgen, da andernfalls die Gefahr besteht, dass die hinweisgebende Person sich an eine externe Meldestelle wendet oder den Fall sogar öffentlich macht.