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Anforderungen an interne Meldesysteme / die Meldestelle

Interne Meldewege müssen den Mindeststandards gemäß § 16 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) genügen. Diese umfassen:

  • Gewährleistung, dass die Meldekanäle für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leicht zugänglich sind
  • Möglichkeit, Meldungen stets auch anonym abgeben zu können
  • Selbstbestimmung der Organisation, welche Meldekanäle sie anbietet
  • Benennung einer unparteiischen Person (Meldestellenbeauftrager), die regelmäßig geschult und zur Vertraulichkeit verpflichtet ist
  • Verpflichtung zur Vertraulichkeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Meldestellenbeauftragten bei der Fallbearbeitung unterstützen (z. B. bei Untersuchung, Kommunikation, Folgemaßnahmen usw.)
  • Strikte Einhaltung der Vertraulichkeit/Identität der hinweisgebenden Person(en)
  • Strikte Einhaltung aller Datenschutz-Maßnahmen
  • Klare und leicht zugängliche Information der hinweisgebenden Person(en) darüber, dass auch eine externe Meldung bei der zuständigen Behörde möglich ist

Es ist zu beachten, dass der Betriebsrat/Personalrat in die Auswahl der Meldestelle einzubeziehen ist und möglicherweise ein Mitbestimmungsrecht besteht.

Grundlagen des HinSchG
vertrauensperson-fuer-meldungen