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Thema 7 von 10 – Diskriminierungskategorie: rassistische Gründe oder ethnische Herkunft

Die Kategorien „Rasse und ethnische Herkunft“ lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen und können beide als rassistische Diskriminierungen bezeichnet werden.

In der Brandenburgische Landesverfassung heißt es jetzt nach einer Änderung des Wortlauts, dass niemand „aus rassistischen Gründen“ benachteiligt werden darf (Art. 12 Abs. 2). Umfasst sind zunächst unmittelbare Anknüpfungen an das äußere Erscheinungsbild, an den Namen, die Sprache, den Akzent, die Religion oder die Kleidung, mit denen eine bestimmte biologische Abstammung oder ethnokulturelle Herkunft assoziiert wird. Ob eine Person tatsächlich eine bestimmte Herkunft hat, ist nicht ausschlaggebend, es kommt nicht auf tatsächliche Unterschiede, sondern entscheidend auf die sozial stigmatisierende Fremdzuschreibung an.

Rassistische Gründe oder ethnische Herkunft

Beispiel: Eine Beschäftigte, die mit Verweis auf schlechte Deutschkenntnisse und ihren russischen Akzent beleidigt und der gekündigt wird, ist unmittelbar rassistisch diskriminiert, weil mangelhafte Deutschkenntnisse in Zusammenhang mit ihrer Herkunft gebracht werden (LAG Bremen 29.06.2010 – 1 Sa 29/10).

Beispiel: Eine mittelbare rassistische Diskriminierung kann vorliegen, wenn als Einstellungsvoraussetzung das Beherrschen der deutschen (Mutter-)Sprache angegeben wird, obwohl sie für die beabsichtigte Tätigkeit nicht erforderlich ist (ArbG Hamburg 26.01.2010 – 25 Ca 282/09; ArbG Berlin 11.02.2009 – 55 Ca 16952/08).

Eine Benachteiligung aufgrund der Staatsangehörigkeit ist nur dann nicht von § 1 AGG erfasst, wenn es um ausländerrechtliche Regelungen geht, welche eine bestimmte Staatsangehörigkeit voraussetzen.