Anforderungen an interne Meldesysteme / die Meldestelle
Interne Meldewege müssen den Mindeststandards gemäß § 16 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) genügen. Diese umfassen:
- Gewährleistung, dass die Meldekanäle für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leicht zugänglich sind
- Möglichkeit, Meldungen stets auch anonym abgeben zu können
- Selbstbestimmung der Organisation, welche Meldekanäle sie anbietet
- Benennung einer unparteiischen Person (Meldestellenbeauftrager), die regelmäßig geschult und zur Vertraulichkeit verpflichtet ist
- Verpflichtung zur Vertraulichkeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Meldestellenbeauftragten bei der Fallbearbeitung unterstützen (z. B. bei Untersuchung, Kommunikation, Folgemaßnahmen usw.)
- Strikte Einhaltung der Vertraulichkeit/Identität der hinweisgebenden Person(en)
- Strikte Einhaltung aller Datenschutz-Maßnahmen
- Klare und leicht zugängliche Information der hinweisgebenden Person(en) darüber, dass auch eine externe Meldung bei der zuständigen Behörde möglich ist
Es ist zu beachten, dass der Betriebsrat/Personalrat in die Auswahl der Meldestelle einzubeziehen ist und möglicherweise ein Mitbestimmungsrecht besteht.